Interessenkollision

Stand 26.09.2026

Was bedeutet Interessenkollision im Anwaltsrecht?

Eine Interessenkollision liegt im Anwaltsrecht vor, wenn ein Anwalt in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. § 43a Abs. 4 BRAO verbietet ihm dann das Tätigwerden. Das Verbot erstreckt sich auf die Anwälte, mit denen er den Beruf gemeinschaftlich ausübt, mit einer Ausnahme bei Zustimmung der Mandanten.

Inhalt

Dieser Text beschreibt, was die genannten Vorschriften sagen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Wer eine Partei berät, kann nicht zugleich ihren Gegner in derselben Sache beraten. Dieser Gedanke steht hinter dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Im Gesetz steht er in § 43a Abs. 4 BRAO. Umgangssprachlich heißt die Lage, in der das Verbot greift, Interessenkollision. Die folgende Übersicht gibt den Wortlaut wieder. Die Auslegung der Merkmale im Einzelfall ist Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur und wird hier nicht dargestellt.

Der Wortlaut von § 43a Abs. 4 BRAO

Absatz 4 besteht aus sechs Sätzen:

  • Satz 1: Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.
  • Satz 2: Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf.
  • Satz 3: Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
  • Satz 4: Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen.
  • Satz 5: Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind.
  • Satz 6: Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

Die Merkmale des Verbots

Satz 1 enthält drei Merkmale, die zusammenkommen müssen:

  • Dieselbe Rechtssache. Das Verbot bezieht sich nicht auf jede frühere Tätigkeit für eine andere Partei, sondern auf dieselbe Sache.
  • Widerstreitendes Interesse. Die Interessen der beiden Mandanten stehen gegeneinander.
  • Bereits beraten oder vertreten. Der Anwalt war für den anderen Mandanten in dieser Sache schon tätig.

Wo die Grenzen dieser Merkmale im Einzelfall liegen, ist eine Frage der Auslegung. Für die Organisation einer Kanzlei folgt aus dem Wortlaut vor allem eines: Sie muss wissen, für wen sie in welcher Sache tätig war.

Referendare und Tätigkeit außerhalb des Anwaltsberufs

Absatz 5 überträgt Absatz 4 Satz 1 auf die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalt. Ein daraus folgendes Verbot erstreckt sich aber nicht nach Satz 2 auf die Kollegen.

Absatz 6 überträgt Absatz 4 Satz 1 auf ein berufliches Tätigwerden außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot bestehen würde.

Strafrecht: Parteiverrat nach § 356 StGB

Neben dem Berufsrecht steht das Strafrecht. Nach § 356 Abs. 1 StGB wird ein Anwalt oder anderer Rechtsbeistand, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Handelt er im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, sieht Absatz 2 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor.

Was das für die Organisation einer Kanzlei bedeutet

Das Verbot wirkt über die einzelne Person hinaus auf alle, die den Beruf gemeinschaftlich ausüben. Deshalb braucht eine Kanzlei einen Überblick über alle Mandate und Beteiligten, nicht nur über die eigenen Akten eines Anwalts. Der Arbeitsschritt dafür ist die Kollisionsprüfung.

Die Angaben dafür entstehen im Erstkontakt. Wer schon beim ersten Anruf nach der Gegenseite fragt, kann prüfen, bevor die Kanzlei in der Sache tätig wird. LexDial nimmt Anrufe an und übergibt eine strukturierte Fallnotiz. Die Prüfung und die Entscheidung über das Mandat bleiben bei der Kanzlei.

Quellen

Kurz beantwortet.

Gilt das Verbot für die ganze Kanzlei?

Nach § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO gilt es auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit dem ausgeschlossenen Anwalt ausüben. Satz 4 enthält eine Ausnahme bei Zustimmung der betroffenen Mandanten.

Können die Mandanten zustimmen?

Für die Erstreckung nach Satz 2 und 3 ja: Diese Sätze sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sicherstellen. Satz 5 enthält eine entsprechende Regel für ein Verbot gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft.

Was passiert, wenn der betroffene Anwalt die Kanzlei verlässt?

Nach Satz 3 bleibt ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bestehen, wenn der ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.

Ist die Vertretung widerstreitender Interessen strafbar?

§ 356 StGB stellt den Parteiverrat unter Strafe: Ein Anwalt, der in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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