Kollisionsprüfung
Was ist eine Kollisionsprüfung in der Anwaltskanzlei?
Die Kollisionsprüfung ist der Abgleich vor der Mandatsannahme, ob die Kanzlei in derselben Rechtssache bereits eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Hintergrund ist das Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO. Geprüft wird anhand der Namen aller Beteiligten gegen den Datenbestand der Kanzlei.
Inhalt
Dieser Text beschreibt, was die genannten Vorschriften sagen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Bevor eine Kanzlei ein Mandat übernimmt, klärt sie, ob sie es übernehmen darf. Die Kollisionsprüfung ist der organisatorische Teil dieser Frage: ein Abgleich der Beteiligten einer neuen Sache mit den bisherigen und laufenden Mandaten. Sie dient dazu, ein Tätigkeitsverbot wegen widerstreitender Interessen rechtzeitig zu erkennen. Die rechtliche Seite beschreibt der Eintrag Interessenkollision.
Warum geprüft wird
Nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Nach Satz 2 gilt das Tätigkeitsverbot auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit dem ausgeschlossenen Anwalt ausüben. Nach Satz 3 bleibt es bestehen, wenn der ausgeschlossene Anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
Daneben gibt es die strafrechtliche Seite. § 356 StGB (Parteiverrat) bedroht einen Anwalt, der in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Kollisionsprüfung übersetzt diese Regeln in einen Arbeitsschritt: Bevor die Kanzlei tätig wird, sieht sie nach, ob sie für eine andere Partei derselben Sache schon tätig war oder ist.
Wann geprüft wird
Der naheliegende Zeitpunkt ist die Mandatsannahme, also bevor die Kanzlei berät oder vertritt. Weitere Anlässe ergeben sich aus dem Wortlaut der Norm:
- wenn in einem laufenden Mandat neue Beteiligte hinzukommen
- wenn Anwältinnen oder Anwälte in die Kanzlei eintreten, weil sich ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 auf alle erstreckt, die den Beruf gemeinschaftlich ausüben
- wenn Anwältinnen oder Anwälte die Kanzlei verlassen, weil ein Tätigkeitsverbot nach Satz 3 bestehen bleibt
Für die Prüfung selbst enthält Satz 6 eine eigene Regel: Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
Welche Angaben für die Prüfung gebraucht werden
Geprüft wird mit Namen. Je vollständiger die Angaben aus dem Erstkontakt, desto verlässlicher der Abgleich.
- der Anfragende, bei Unternehmen die Firma und die handelnden Personen
- die Gegenseite, ebenfalls mit Firma und Vertretern
- weitere Beteiligte, etwa Mitgesellschafter, Erben oder Versicherungen
- der Gegenstand der Sache, denn das Verbot bezieht sich auf dieselbe Rechtssache
Abgeglichen wird gegen den Datenbestand der Kanzlei, etwa die Mandanten- und Beteiligtendaten in der Kanzleisoftware. Schreibvarianten, frühere Namen und Firmierungen machen den Abgleich schwieriger, als er aussieht.
Der Erstkontakt als Anfang der Prüfung
Die Angaben für die Prüfung entstehen im Erstkontakt: am Telefon, per E-Mail, über ein Formular. Wer dort nur Name und Rückrufnummer notiert, muss für die Prüfung erneut nachfragen. Wer im Erstkontakt auch nach der Gegenseite fragt, kann früher prüfen und dem Anfragenden früher antworten.
LexDial nimmt Anrufe an, erhebt den Sachverhalt mit Rückfragen passend zum Rechtsgebiet und übergibt eine strukturierte Fallnotiz. Die Kollisionsprüfung und die Entscheidung, ob und von wem ein Mandat übernommen wird, bleiben bei der Kanzlei. Der Assistent vergibt keine Termine, er nimmt Rückrufwünsche auf.
Quellen
Kurz beantwortet.
Was ist der Unterschied zwischen Kollisionsprüfung und Interessenkollision?
Die Interessenkollision ist die rechtliche Lage, in der ein Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO besteht. Die Kollisionsprüfung ist der Arbeitsschritt, mit dem die Kanzlei feststellt, ob diese Lage vorliegt.
Wer wird bei einer Kollisionsprüfung abgeglichen?
Alle Beteiligten der neuen Sache: der Anfragende, die Gegenseite und weitere Beteiligte, jeweils mit Firma und handelnden Personen, gegen den Bestand bisheriger und laufender Mandate.
Darf die Kanzlei für die Prüfung vertrauliche Angaben verwenden?
Nach § 43a Abs. 4 Satz 6 BRAO dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden, soweit das für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder 2 erforderlich ist.
Prüft LexDial auf Kollisionen?
Nein. LexDial nimmt den Anruf an und übergibt eine strukturierte Fallnotiz. Die Prüfung und die Entscheidung über das Mandat liegen bei der Kanzlei.
Verwandte Begriffe.
- InteressenkollisionEine Interessenkollision liegt im Anwaltsrecht vor, wenn ein Anwalt in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.
- MandatsannahmeMandatsannahme ist die Entscheidung einer Kanzlei, ein Mandat zu übernehmen, und der Weg dorthin: Erstkontakt, Aufnahme des Anliegens, Kollisionsprüfung und Rückmeldung an den Anfragenden.
- MandantenaufnahmeDie Mandantenaufnahme ist das Erfassen der Angaben eines neuen Mandanten beim Erstkontakt: Kontaktdaten, Anliegen, Beteiligte, Daten und Fristen.