§ 203 StGB

Stand 26.09.2026

Was bedeutet § 203 StGB für Kanzleien, die Dienstleister einsetzen?

§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse durch Berufsgeheimnisträger unter Strafe, darunter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Absatz 3 erlaubt die Offenbarung gegenüber mitwirkenden Personen, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Absatz 4 bedroht auch den Berufsgeheimnisträger mit Strafe, der nicht dafür gesorgt hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Inhalt

Dieser Text beschreibt, was die genannten Vorschriften sagen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

§ 203 des Strafgesetzbuchs heißt "Verletzung von Privatgeheimnissen". Für Anwaltskanzleien ist die Vorschrift die strafrechtliche Seite der Verschwiegenheit. Seit Dienstleister in fast jeder Kanzlei mitarbeiten, von der IT-Betreuung bis zum Telefondienst, ist vor allem wichtig, wie die Norm mit Personen außerhalb der Kanzlei umgeht. Das regeln die Absätze 3 und 4.

Was die Norm unter Strafe stellt

Nach § 203 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in einer bestimmten beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Die Norm nennt ausdrücklich Geheimnisse, die zum persönlichen Lebensbereich gehören, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Absatz 1 Nr. 3 zählt unter anderem Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf. Nr. 3a erfasst Organe und Mitglieder von Organen einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit.

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, sieht Absatz 6 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach Absatz 5 gilt die Vorschrift auch, wenn das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen offenbart wird. Verfolgt wird die Tat nach § 205 Abs. 1 StGB nur auf Antrag.

Absatz 3: Gehilfen und mitwirkende Personen

Absatz 3 enthält zwei Regeln.

Nach Satz 1 liegt kein Offenbaren vor, wenn Berufsgeheimnisträger Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Das betrifft etwa Kanzleimitarbeitende und Referendare.

Nach Satz 2 dürfen Berufsgeheimnisträger fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit dieser Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die mitwirkenden Personen ihrerseits weiterer Personen bedienen.

Damit hat das Strafrecht eine Grundlage für externe Dienstleister. Die Grenze steht im Wort "erforderlich": Gedeckt ist die Offenbarung, soweit sie für die Mitwirkung nötig ist.

Absatz 4: Strafbarkeit der Mitwirkenden und der Kanzlei

Absatz 4 Satz 1 bedroht die mitwirkende Person selbst mit Strafe, wenn sie ein Geheimnis unbefugt offenbart, das ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Dasselbe gilt für Datenschutzbeauftragte, die für Berufsgeheimnisträger tätig sind.

Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 richtet sich an den Berufsgeheimnisträger. Bestraft wird danach, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die ein Geheimnis unbefugt offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Das gilt nicht für mitwirkende Personen, die selbst Berufsgeheimnisträger sind. Nr. 2 enthält dieselbe Regel für mitwirkende Personen, die weitere Personen einsetzen.

Die Norm knüpft die Strafbarkeit des Berufsgeheimnisträgers also an zwei Umstände: Die mitwirkende Person offenbart unbefugt, und sie wurde nicht zur Geheimhaltung verpflichtet.

Dienstleister und Schweigepflicht: das Zusammenspiel mit § 43e BRAO

Das Strafrecht sagt, dass eine Verpflichtung zur Geheimhaltung erfolgen muss. Wie sie im Anwaltsberuf aussieht, regelt das Berufsrecht. § 43e BRAO verlangt für Dienstleister einen Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird. Für Kanzleimitarbeitende enthält § 43a Abs. 2 BRAO eine entsprechende Regel.

Typische mitwirkende Personen außerhalb der Kanzlei sind:

  • IT-Dienstleister mit Zugriff auf Server oder Arbeitsplätze
  • Anbieter von Cloud-Speicher und gehosteter Kanzleisoftware
  • Schreib- und Übersetzungsdienste
  • Telefondienste, menschlich oder per KI, die Anrufe von Mandanten annehmen

Bei einem menschlichen Telefondienst hören Mitarbeitende des Dienstleisters die Anliegen der Anrufer. Bei einem KI-Telefondienst führt eine Software das Gespräch, beim Anbieter gibt es aber Personen, die das System betreiben und warten. In beiden Fällen stellen sich die Fragen nach Verpflichtung und Zugriff.

Praktische Punkte

Aus dem Wortlaut der Absätze 3 und 4 lassen sich Fragen ableiten, die sich bei jeder Zusammenarbeit mit einem Dienstleister stellen:

  • Welche Informationen erhält der Dienstleister, und sind sie für seine Tätigkeit erforderlich?
  • Ist der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet, und ist das dokumentiert?
  • Setzt der Dienstleister weitere Personen ein, und sind diese ebenfalls verpflichtet?
  • Wer beim Dienstleister kann tatsächlich auf die Inhalte zugreifen?

Bei LexDial werden Anrufernummer, Transkript und Zusammenfassung mit AES-256-GCM verschlüsselt gespeichert, mit einem eigenen Schlüssel je Kanzlei. Jede Kanzlei erhält im Onboarding einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Die KI-Modelle werden nicht mit Gesprächsdaten trainiert.

Quellen

Kurz beantwortet.

Wer gilt nach § 203 StGB als mitwirkende Person?

Die Norm spricht von sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken. Gemeint sind vor allem externe Dienstleister. Berufsmäßig tätige Gehilfen in der Kanzlei und Personen in der Berufsvorbereitung regelt Absatz 3 Satz 1 gesondert.

Welche Strafe sieht § 203 StGB vor?

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Täter gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (Absatz 6).

Wird eine Tat nach § 203 StGB von Amts wegen verfolgt?

Nein. Nach § 205 Abs. 1 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Gilt die Pflicht auch nach dem Tod des Mandanten?

Ja. Nach Absatz 5 sind die Absätze 1 bis 4 auch anzuwenden, wenn der Täter das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag aus?

Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO. § 203 Abs. 4 StGB stellt auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ab. Ob ein konkreter Vertrag beides abdeckt, ergibt sich aus seinem Text.

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