§ 43e BRAO

Stand 26.09.2026

Was regelt § 43e BRAO?

§ 43e BRAO regelt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte externen Dienstleistern Zugang zu Tatsachen geben dürfen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Die Norm verlangt eine sorgfältige Auswahl und einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung und enthält Sonderregeln für Dienstleistungen im Ausland und für einzelne Mandate.

Inhalt

Dieser Text beschreibt, was die genannten Vorschriften sagen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

§ 43e der Bundesrechtsanwaltsordnung trägt die Überschrift "Inanspruchnahme von Dienstleistungen". Die Vorschrift ist die berufsrechtliche Grundlage dafür, dass eine Kanzlei IT-Betreuung, Cloud-Anbieter, Schreibdienste, Aktenvernichtung oder Telefondienste einsetzen kann, obwohl diese dabei mit Informationen in Berührung kommen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Sie steht in einem Gefüge mit § 43a Abs. 2 BRAO, der die Verschwiegenheit selbst regelt, und mit § 203 StGB, der ihre Verletzung unter Strafe stellt.

Was § 43e BRAO sagt, Absatz für Absatz

Die Vorschrift hat acht Absätze. Zusammengefasst nach dem Wortlaut:

  • Absatz 1: Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO bezieht, soweit das für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
  • Absatz 2: Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit ist unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 3 nicht gewährleistet ist.
  • Absatz 3: Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. Darin ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Er ist zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Und es ist festzulegen, ob er weitere Personen heranziehen darf. Darf er das, muss er diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten.
  • Absatz 4: Wird die Dienstleistung im Ausland erbracht, ist der Zugang zu fremden Geheimnissen nur zulässig, wenn der dort bestehende Schutz dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, der Schutz der Geheimnisse gebietet das nicht.
  • Absatz 5: Dient die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat, ist der Zugang nur zulässig, wenn der Mandant eingewilligt hat.
  • Absatz 6: Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern er nicht ausdrücklich auf ihre Einhaltung verzichtet hat.
  • Absatz 7: Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Dienstleistungen, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der Leistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
  • Absatz 8: Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Einordnung neben § 43a BRAO, § 203 StGB und der DSGVO

§ 43a Abs. 2 BRAO begründet die Verschwiegenheitspflicht und verlangt, dass die in der Kanzlei beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen belehrt werden. § 43e BRAO überträgt diesen Gedanken auf Personen und Stellen außerhalb der Kanzlei.

Die strafrechtliche Seite steht in § 203 StGB. Nach Absatz 3 Satz 2 dürfen Berufsgeheimnisträger fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 macht sich strafbar, wer nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person, die ein Geheimnis unbefugt offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Absatz 8 stellt klar, dass das Datenschutzrecht daneben gilt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister ist deshalb zusätzlich Art. 28 DSGVO zu betrachten, der den Auftragsverarbeitungsvertrag regelt. Berufsrechtliche Verpflichtung und datenschutzrechtlicher Vertrag haben verschiedene Grundlagen, auch wenn sie oft in einem Dokument stehen.

Was die Norm für eine Kanzlei bedeutet

Die Vorschrift betrifft jede Kanzlei, die nicht jede Leistung selbst erbringt. Typische Dienstleister im Sinne von Absatz 1 sind:

  • IT-Betreuung, Wartung und Fernzugriff
  • Cloud-Speicher, gehostete Kanzleisoftware und E-Mail
  • Schreibdienste und Übersetzungen
  • Archivierung und Aktenvernichtung
  • externe Telefondienste und KI-Telefonie, die Anrufe von Mandanten annehmen

Maßgeblich ist nach dem Wortlaut nicht die Bezeichnung des Dienstleisters, sondern ob er Zugang zu Tatsachen bekommt, auf die sich die Verschwiegenheit bezieht. Ein Telefondienst, der für die Kanzlei Anrufe annimmt, erfährt Namen, Anliegen und oft den Sachverhalt. Damit stellt sich die Frage nach § 43e BRAO unmittelbar.

Absatz 5 unterscheidet zwischen Dienstleistungen für den Kanzleibetrieb insgesamt und solchen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen. Nur für die zweite Gruppe nennt die Norm die Einwilligung des Mandanten als Voraussetzung. Welche Leistung in welche Gruppe fällt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Praktische Punkte beim Vertrag mit einem Dienstleister

Aus dem Wortlaut ergeben sich Fragen, die sich an jedem Vertrag mit einem Dienstleister stellen lassen. Die Liste gibt die Norm wieder, sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

  • Liegt der Vertrag in Textform vor (Absatz 3 Satz 1)?
  • Enthält er die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen (Absatz 3 Satz 2 Nr. 1)?
  • Beschränkt er die Kenntnisnahme auf das, was zur Vertragserfüllung erforderlich ist (Nr. 2)?
  • Regelt er, ob weitere Personen herangezogen werden dürfen, und wie diese verpflichtet werden (Nr. 3)?
  • Wird die Leistung im Ausland erbracht, und wenn ja, wo (Absatz 4)?
  • Dient die Leistung einem einzelnen Mandat oder dem Kanzleibetrieb (Absatz 5)?

Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift verlangt sie nicht.

LexDial als Dienstleister

LexDial nimmt Anrufe für Kanzleien an und kommt dabei mit den Anliegen der Anrufer in Berührung. Belegt ist Folgendes: Jede Kanzlei erhält im Onboarding einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Anrufernummer, Transkript und Zusammenfassung werden mit AES-256-GCM verschlüsselt gespeichert, mit einem eigenen Schlüssel je Kanzlei. Die Daten liegen in Deutschland. Die eingesetzten KI-Modelle werden nicht mit Gesprächsdaten trainiert.

Ob ein Vertrag die Anforderungen des § 43e BRAO erfüllt, ergibt sich aus seinem Text. Mehr zur Technik auf der Seite Sicherheit und Verschwiegenheit.

Quellen

Kurz beantwortet.

Gilt § 43e BRAO auch für Mitarbeitende der Kanzlei?

§ 43e BRAO spricht von Dienstleistern, also von anderen Personen oder Stellen, die die Kanzlei beauftragt. Für Personen, die in der Kanzlei beschäftigt sind, enthält § 43a Abs. 2 BRAO eine eigene Regel: Sie sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.

Braucht es für jeden Dienstleister die Einwilligung des Mandanten?

Nach dem Wortlaut nicht. Absatz 5 verlangt die Einwilligung bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen. Für Leistungen, die den Kanzleibetrieb insgesamt betreffen, nennt die Norm diese Voraussetzung nicht.

Ersetzt ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verpflichtung nach § 43e BRAO?

Die Norm trennt selbst: Nach Absatz 8 bleiben die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. Der Vertrag nach Art. 28 DSGVO und die Verpflichtung nach § 43e Abs. 3 BRAO haben unterschiedliche Grundlagen und Inhalte. Beide können in einem Dokument stehen.

Was gilt für Dienstleister, die im Ausland arbeiten?

Absatz 4 erlaubt den Zugang zu fremden Geheimnissen bei Dienstleistungen im Ausland nur, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, der Schutz der Geheimnisse gebietet das nicht. Die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gelten daneben.

Was bedeutet Textform?

Nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger, etwa als E-Mail oder PDF. Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig.

Verwandte Begriffe.

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