Anwaltliche Schweigepflicht

Stand 26.09.2026

Was umfasst die anwaltliche Schweigepflicht?

Die anwaltliche Schweigepflicht verpflichtet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekanntgeworden ist. Sie ist in § 43a Abs. 2 BRAO geregelt, durch § 203 StGB strafrechtlich abgesichert und im Prozess durch Zeugnisverweigerungsrechte wie § 53 StPO flankiert.

Inhalt

Dieser Text beschreibt, was die genannten Vorschriften sagen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Schweigepflicht und Verschwiegenheitspflicht meinen im Anwaltsrecht dasselbe. Das Gesetz spricht von Verschwiegenheit. Die Pflicht gehört zu den Grundpflichten des Berufs und schützt das Vertrauen, ohne das Mandanten ihre Angelegenheiten nicht offen schildern würden. Sie hat drei Seiten: eine berufsrechtliche, eine strafrechtliche und eine prozessuale.

Die Grundlage im Berufsrecht: § 43a Abs. 2 BRAO

Nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Satz 2 bestimmt den Umfang: Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Satz 3 nimmt Tatsachen aus, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Umfang ist damit weit gefasst. Er ist nicht auf das beschränkt, was der Mandant ausdrücklich als vertraulich bezeichnet, und nicht auf Informationen vom Mandanten selbst. Erfasst ist, was in Ausübung des Berufes bekanntgeworden ist.

Mitarbeitende und Dienstleister

§ 43a Abs. 2 BRAO regelt auch, wie die Pflicht auf Mitarbeitende übertragen wird. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er in geeigneter Weise auf die Einhaltung hinzuwirken.

Den Beschäftigten gleichgestellt sind Personen, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit mitwirken. Ausgenommen sind Referendare und angestellte Personen, die hinsichtlich der Verschwiegenheit denselben Anforderungen unterliegen wie der Rechtsanwalt.

Für externe Dienstleister gilt § 43e BRAO. Er verlangt eine sorgfältige Auswahl und einen Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird.

Die strafrechtliche Seite: § 203 StGB

§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedroht Rechtsanwälte mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn sie ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Absatz 3 erlaubt die Offenbarung gegenüber Gehilfen und mitwirkenden Personen, soweit das erforderlich ist. Absatz 4 stellt auch die mitwirkenden Personen unter Strafe und den Berufsgeheimnisträger, der nicht für ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung gesorgt hat.

Die prozessuale Seite: Zeugnisverweigerung

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO dürfen Rechtsanwälte im Strafverfahren das Zeugnis über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO entfällt dieses Recht, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Im Zivilprozess dürfen nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Personen das Zeugnis verweigern, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist.

Was das im Kanzleialltag bedeutet

Die Pflicht beginnt nicht erst mit der Mandatsannahme. Schon beim ersten Anruf fallen Informationen an, die ihr unterliegen können: der Name eines Anrufers, sein Anliegen, die Tatsache, dass er sich an eine Kanzlei wendet. Praktisch betrifft das mehrere Stellen:

  • wer in der Kanzlei das Telefon annimmt und wo Notizen landen
  • wer auf Akten, Postfächer und Kanzleisoftware zugreifen kann
  • welche Dienstleister Zugang zu Informationen bekommen, von der IT bis zum Telefondienst
  • wie mit Anrufen der Gegenseite oder Dritter umgegangen wird, die nach einem Mandat fragen

Bei LexDial werden Anrufernummer, Transkript und Zusammenfassung mit AES-256-GCM verschlüsselt gespeichert, mit einem eigenen Schlüssel je Kanzlei. Die Gegenseite bekommt am Telefon keine Auskunft zu laufenden Mandaten. Jede Kanzlei erhält im Onboarding einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

Quellen

Kurz beantwortet.

Gibt es einen Unterschied zwischen Schweigepflicht und Verschwiegenheitspflicht?

Nein. Das Gesetz spricht in § 43a Abs. 2 BRAO von Verschwiegenheit. Schweigepflicht ist der gebräuchliche Ausdruck für dieselbe Pflicht.

Was ist von der Schweigepflicht nicht erfasst?

Nach § 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Kann ein Mandant den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden?

Das Gesetz setzt diese Möglichkeit voraus. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO dürfen Rechtsanwälte das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Sind auch Kanzleimitarbeitende zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Der Rechtsanwalt hat sie nach § 43a Abs. 2 Satz 4 BRAO in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.

Was gilt für externe Dienstleister?

Für sie gilt § 43e BRAO. Er regelt Auswahl, Vertrag in Textform und Verschwiegenheitsverpflichtung. Strafrechtlich greift § 203 Abs. 3 und 4 StGB.

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